Ist in einem Grundstückskaufvertrag nicht geregelt, bis zu welchem Ereignis ein Rücktrittsrecht ausgeübt werden darf, ist dies durch Auslegung zu ermitteln. Der BGH (BGH, U. v. 28.02.2025, V ZR 246/23) hat entschieden, dass ein Rücktrittsrecht, das für die Absicherung der Kaufpreiszahlung vereinbart wurde, entfällt, wenn der Kaufpreis gezahlt wurde. Dort war ein Recht des Verkäufers vereinbart worden, dass der Erwerber eine Vermögensauskunft zu erteilen und deren Vollständigkeit an Eides statt zu versichern hat. Nachdem der Erwerber der Aufforderung hierzu nicht nachgekommen war, trat der Verkäufer vom Kaufvertrag zurück. Da der Kaufpreis schon gezahlt war, verneinte der BGH die Wirksamkeit des Rücktritts.
Für die Praxis: In den Grundstückskaufverträgen muss sorgfältig geregelt werden, bis wann ein Rücktrittsrecht ausgeübt werden kann.