Der BGH (B. v. 19. März 2025 – VII ZR 231/23) hat entschieden, dass die Anforderungen an die Darlegung und den Beweis eines Verzögerungsschadens nicht überspannt werden dürfen.

Legt der Besteller gegenüber dem Werkunternehmer, der die vertragliche Fertigstellungsfrist nicht eingehalten hat, dar, welche Vermietungen in Aussicht genommen worden sind und welche Mietverträge tatsächlich geschlossen sind, soll das ausreichend sein.