Die Landschaft der Immobilieneigentümer wird sich verschieben.

Um Versteigerungen sowohl für den vollstreckenden Gläubiger als auch für einen Ersteigerer möglichst gewinnbringend zu gestalten, können Ausbietungsgarantieverträge geschlossen werden. Der Ausbietungsgarantievertrag gibt dem vollstreckenden Gläubiger die Sicherheit, in der Versteigerung einen bestimmten Betrag zu erzielen. Für den Fall, dass der ersteigerungsbereite Vertragspartner in der Versteigerung durch einen Dritten überboten wird, erhält der ersteigerungsbereite Vertragspartner ein Entgelt. Spannend wird die Gestaltung mit mehreren Gesellschaften.

Dem Ersteigerer steht nach § 57a ZVG für bestimmte Mietverhältnisse ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses muss aber für den ersten zulässigen Termin ausgeübt werden.

Bitte denken Sie beim Gang zum Versteigerungstermin daran, eine ausreichende Vertretungsberechtigung und eine ausreichende Sicherheit mitzunehmen.