Die Ausstattung von Unternehmen mit dem erforderlichen Kapital setzt sich meist aus verschiedenen Bausteinen zusammen. Zur Stärkung des Eigenkapitals wird gerne Mezzanine-Kapital in Anspruch genommen. Dieses kann in vielen verschiedenen Formen geschehen. Die Produkte vielfältiger Anbieter werden den Ansprüchen der Kapitalnehmer nicht immer gerecht.
Durch das Kleinanlegerschutzgesetz hat der Gesetzgeber den Weg für eine wichtige Ergänzungsfinanzierung von kleinen und mittelständischen Unternehmen geebnet: § 2a VermAnlG erlaubt Crowd-Funding-Plattformen die Vermittlung von Finanzierungen, die eine sinnvolle Ergänzung zur klassischen Bankenfinanzierung darstellen können.
Diese im anglo-amerikanischen Raum weit verbreitete Finanzierungspraxis erfreut sich in Deutschland zunehmender Beliebtheit, meist in Form von Nachrangdarlehen.
Crowd-Finanzierungen sind erst dann sinnvoll, sobald das Projekt des Emittenten greifbare Konturen erlangt hat, die den Investoren eine Entscheidungsgrundlage für ihr finanzielles Engagement bieten. Frostlaw.de verfügt über Expertise im Crowd-Funding und berät Plattformen und Projektinitiatoren bei der Gestaltung von Emissionen. Frostlaw.de berät Sie bei der Einhaltung der Vorgaben des Vermögensanlagengesetzes, der E-Commerce- Vorgaben, des Datenschutzrechts, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.
MANGELBESEITIGUNG NUR GEGEN WEITERE VERGÜTUNG: GRUND ZUR FRISTLOSEN KÜNDIGUNG
Das OLG Stuttgart (U. v. 18.03.2025, 10 U 107/24) hat
VERZÖGERUNGSSCHADEN: ANFORDERUNGEN NICHT ÜBERSPANNEN
Der BGH (B. v. 19. März 2025 – VII ZR
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