Übergang kraft Gesetzes bedarf keiner gesonderten Genehmigung

Eine natürliche Person übertrug ihr einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen im Wege einer Spaltung durch Ausgliederung auf einen Dritten. Zum Vermögen des übertragenen Unternehmens gehörte auch ein Grundstück im Sinne von § 1 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG). Sodann wurde beantragt, durch Berichtigung des Grundbuchs den Dritten als neuen Eigentümer im Grundbuch einzutragen.

Mit einer Zwischenverfügung verlangte das Grundbuchamt die Vorlage einer Genehmigung nach § 2 GrdstVG.

Mit Beschluss vom 09.10.2017 entschied das OLG Frankfurt am Main, dass die Übertragung eines Unternehmens nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes keiner Zustimmung nach § 2 GrdstVG bedarf, auch dann nicht, wenn zum Vermögen ein Grundstück im Sinne von § 1 GrdstVG gehört. Grund hierfür ist die Rechtsnatur des Übertragungsvorgangs. Dieser geschieht nicht aufgrund Rechtsgeschäfts, sondern kraft Gesetzes.

Der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist beizupflichten. Eigentumsübergänge kraft Gesetzes oder kraft Hoheitsakts lösen keine grundstücksrechtlichen Zustimmungserfordernisse aus. Dies gilt insbesondere für umwandlungsrechtliche Übertragungen, weil hier nicht ein einzelnes Grundstück, sondern eine Vermögensgesamtheit den Übertragungsgegenstand bildet.