Ab dem 01.10.2017 haben Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften Angaben zum wirtschaftlich Berechtigen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und zur Eintragung in das Transparenzregister zu übermitteln.
Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Börsennotierte Gesellschaften sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Die Nichteinhaltung der Verpflichtung kann geahndet werden.
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