MANGELBESEITIGUNG NUR GEGEN WEITERE VERGÜTUNG: GRUND ZUR FRISTLOSEN KÜNDIGUNG
Das OLG Stuttgart (U. v. 18.03.2025, 10 U 107/24) hat entschieden, dass eine beharrliche Weigerung des Unternehmers, einen Mangel ohne zusätzliche Vergütung zu beseitigen, einen Grund zur fristlosen Kündigung des Werkvertrags (hier Architektenvertrags) darstellen kann. Eine solche Kündigung eröffnet dem Besteller die Mängelrechte und führt auch ohne Abnahme zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. Für die Praxis: Der Werkunternehmer wird gut überlegen müssen, ob er die Mangelbeseitigung von einer weiteren Vergütung abhängig macht. Die Beurteilung, ab wann dies „beharrlich“ erfolgt, wird mitunter nicht leicht sein. Der Besteller muss im Fall der Kündigung genügend liquide Mittel vorhalten, um die gesamte Vergütung (für die