Pools
Pools müssen nach § 37 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Die Aufbereitung muss eine Desinfektion des Wassers einschließen. Diese Anforderungen werden durch die sogenannten allgemein anerkannten Regeln der Technik konkretisiert. Nach einhelliger Auffassung gehört auch die DIN 19643 dazu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Schädigung nicht zu besorgen, wenn eine gewisse Schadenswahrscheinlichkeit ausgeräumt ist, sodass der Schadenseintritt nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist. Das Gesetz ist hier also überaus streng.