Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte

In stabilen Zeiten interessieren Haftungsinstrumentarien für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte („Geschäftsleiter“) kaum. Im Grundsatz billigt das Gesetz den Geschäftsleitern einen weiten Entscheidungsspielraum zu. Sobald ein Unternehmen auf turbulente Zeiten zusteuert, müssen Geschäftsleiter immer ihre persönliche Haftung im Blick haben und vermeiden. Sobald die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsleiter einen durch eine (mögliche) Pflichtverletzung hervorgerufenen Schaden darlegt und beweist, ist es am Geschäftsleiter, darzulegen und zu beweisen, dass er nicht pflichtwidrig und nicht schuldhaft gehandelt hat. Diese Beweislastumkehr bringt unvorbereitete Geschäftsleiter in der Praxis häufig in erhebliche Erklärungsnot. Geschäftsleiter sollten daher ihre Entscheidungen genau dokumentieren. Die Dokumentation gewinnt an Wichtigkeit, je länger

17. März 2020|Corporate / M&A|

CORONA – COVID 19 – SARS COV 2

Die Auswirkungen der Epidemie zeitigen schon jetzt für Unternehmen enorme Herausforderungen. Die bisher geleisteten organisatorischen Anstrengungen zum Schutz von Mitarbeitern und Geschäftspartnern waren bereits immens. Die Schutzmaßnahmen verlangen ein hohes Maß an Flexibilität ab.   Für Unternehmen stellen sich häufig folgende Fragen: Kann sich ein Vertragspartner auf vertraglich fixierte Fristen berufen oder müssen Fristverschiebungen hingenommen werden? Können Werk- oder Lieferverträge ganz oder teilweise gekündigt oder anderweitig beendet werden? Welche Leistungen müssen nachgeholt werden? Gelten Sonderregelungen für die fristlose Kündigung von Miet- und Pachtverträgen? Unter welchen Voraussetzungen können Schadensersatzansprüche entstehen? Sind Vertragspartnern vergebliche Aufwendungen, d.h. Aufwendungen, die im Vertrauen auf die

Anwachsung

Haftungsbeschränkung bei Anwachsung   Dass das Vermögen einer Gesellschaft nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters dem zuletzt verbleibenden Gesellschafter anwächst, ist jüngst mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Das BAG (B. v. 28.02.2019, 10 AZB 44/18) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Komplementärin einer GmbH & Co. KG aufgrund Vermögenslosigkeit gelöscht worden war. Dies führte zur Anwachsung des Vermögens der Gesellschaft auf den letzten verbleibenden Gesellschafter mit der Besonderheit, dass der ehemalige Kommanditist für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen haftet.   Folgerungen für die Praxis: Die Entscheidung des BAG ist interessengerecht. Das Ausscheiden des

7. August 2019|Corporate / M&A|

Vertretung durch Aufsichtsrat

Aktiengesellschaften Vertretung durch den Aufsichtsrat Bei Geschäften einer Aktiengesellschaft mit Ein-Personen-Gesellschaften eines Vorstandsmitglieds vertritt der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft. Dies hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 15.01.2019 (II ZR 392/17) entschieden. Bis zu dieser Entscheidung war umstritten, ob der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft nach dem strengen Wortlaut von § 112 S. 1 AktG nur bei Geschäften unmittelbar mit dem Vorstandsmitglied selbst vertritt, oder ob der Aufsichtsrat auch darüber hinaus bei Geschäften mit Gesellschaften, deren Anteile von einem Vorstandsmitglied gehalten werden, zur Vertretung der Aktiengesellschaft berufen ist. Nach der Argumentation des BGH kann es keinen Unterschied machen, ob das Vorstandsmitglied einen Vertrag

17. Mai 2019|Corporate / M&A|

Restrukturierung

Liquidationsloses Erlöschen einer Personengesellschaft   Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 30.11.2018 (22 W 69/18) entschieden, dass eine liquidationslose Beendigung einer Gesellschaft dann eintritt, wenn die Gesellschafterstellungen einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter übertragen werden. In diesem Fall kommt ein Weiterbestehen der Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft nicht in Betracht, weil eine Personengesellschaft aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss.   Folgerungen für die Praxis: Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, findet eine Anwachsung statt. Bei der Anwachsung handelt es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge, die in vielen Fällen rechtsgeschäftliche Übertragungshindernisse überwindet. Die Besonderheit der Gesamtrechtsnachfolge ist der Übergang des gesamten Vermögens der

8. April 2019|Allgemein, Corporate / M&A|

Hauptversammlung

Tagesordnungsergänzungsverlangen Das OLG Frankfurt entschied mit Urteil vom 19.06.2017 über einen Hauptversammlungsbeschluss, dem Folgendes vorausgegangen war: Die Einladung zur Hauptversammlung der Gesellschaft, deren Aktien im Freiverkehr gehandelt werden, verwies auf eine Satzungsbestimmung, wonach sich der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung auf den für börsennotierte Gesellschaften gesetzlich bestimmten Zeitpunkt (record date) zu beziehen habe. Zwei Tage nach dem record date veröffentlichte die Gesellschaft ein Verlangen der Mehrheitsgesellschafterin auf Ergänzung der Tagesordnung. Der Vorstandsvorsitze der Mehrheitsgesellschafterin war gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Auf der Hauptversammlung wurde der Beschluss mit einer Mehrheit von 85,27% gefasst. Die Vorinstanz gab der gegen den Beschluss gerichteten

29. März 2018|Corporate / M&A|

Transparenzregister

Ab dem 01.10.2017 haben Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften Angaben zum wirtschaftlich Berechtigen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und zur Eintragung in das Transparenzregister zu übermitteln. Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Börsennotierte Gesellschaften sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung kann geahndet werden. Fragen Sie. Nur wer fragt, bekommt Antworten.

27. September 2017|Corporate / M&A|

D&O-Versicherung

Unternehmen anspruchsberechtigt: Versicherungsnehmer kann Ansprüche geltend machen, wenn versicherte Person sie nicht geltend macht Die Versicherungsbedingungen im vom BGH am 05.04.2017 entschiedenen Fall (IV ZR 360/15) sahen vor, dass grundsätzlich nur die versicherten Personen Anspruch auf Versicherungsschutz geltend machen könnten. Die versicherten Personen machten indes gegenüber dem Versicherer keine Deckungsansprüche geltend. Vielmehr war es die Aktiengesellschaft als Versicherungsnehmer, die vom Versicherer Versicherungsschutz verlangte. In der Vorinstanz ging noch das OLG München davon aus, dass es irrelevant sei, ob es aus ökonomischer Sicht sinnvoll sei, dem Versicherungsnehmer die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer zu untersagen, da dies keine Rechtsfrage

2. Juli 2017|Corporate / M&A|

Organhaftung

D&O-Versicherungsschutz nach Ausscheiden eines Organs Mit Urteil vom 10.01.2017 (II ZR 94/15) entschied der BGH einen Fall, in dem ein Insolvenzverwalter ehemalige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wegen verbotener Einlagenrückgewähr verklagte. Fast unerwartet nahm der BGH auch zu der Frage Stellung, ob das Versäumnis des Insolvenzverwalters, die Ansprüche gegenüber dem D&O-Versicherer geltend zu machen, ein anspruchsminderndes Mitverschulden darstellt. Der BGH hat diese Frage verneint. Der Insolvenzverwalter sei nicht verpflichtet, eine D&O-Versicherung zu Gunsten eines Organs aufrecht zu erhalten. Etwaige Pflichten des Insolvenzverwalters beträfen nur die Gesellschaft und deren Gläubiger zum Zweck der Obhut und des Erhalts des Schuldnervermögens. Der BGH verneint damit

16. Mai 2017|Corporate / M&A|

Gesellschaftsverträge

Abfindungen bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils   In den Fokus der Beratungspraxis gerät zunehmend wieder die Gestaltung von abfindungsbeschränkenden Regelungen in Gesellschaftsverträgen. Es ist damit zu rechnen, dass sich in absehbarer Zeit auch wieder die Rechtsprechung den Gestaltungen widmen wird. Einige durchaus verbreitete Regelungen zur Abfindung bei bzw. nach Ausscheiden eines Gesellschafters sind durch die Rechtsprechung für nichtig erklärt worden. Abfindungsregelungen stehen im Spannungsfeld der verschiedenen Interessen der unterschiedlichen Gesellschafter sowie der Gesellschaft. Soll die Übertragung von Gesellschaftsanteilen verhindert werden, könnte durch eine nachteilige Abfindungsregelung eine Motivation zum Behalten des Gesellschaftsanteils gesetzt werden. Die Interessenlagen können vielfältig sein. Eine Abfindungsregelung in

23. Februar 2017|Corporate / M&A|