Eintragung der Vereinigung von Sparkassen im Handelsregister 

Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz werden im Handelsregister eingetragen. Am 19.09.2023 hat der BGH entschieden (II ZB 15/22), dass auch die Vereinigung von Sparkassen nach landesrechtlichen Regelungen im Handelsregister der aufnehmenden und der aufgenommenen Sparkasse einzutragen ist. Dies ergibt sich aus einer Analogie zu §§ 33, 34 Abs. 1 HGB. Der Rechtsverkehr soll sich im Handelsregister als zentralem Publizitäts- und Informationsinstrument auch über die Rechtsverhältnisse der Sparkassen informieren können.