Liquidationsloses Erlöschen einer Personengesellschaft

 

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 30.11.2018 (22 W 69/18) entschieden, dass eine liquidationslose Beendigung einer Gesellschaft dann eintritt, wenn die Gesellschafterstellungen einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter übertragen werden. In diesem Fall kommt ein Weiterbestehen der Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft nicht in Betracht, weil eine Personengesellschaft aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss.

 

Folgerungen für die Praxis:

Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, findet eine Anwachsung statt. Bei der Anwachsung handelt es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge, die in vielen Fällen rechtsgeschäftliche Übertragungshindernisse überwindet. Die Besonderheit der Gesamtrechtsnachfolge ist der Übergang des gesamten Vermögens der erlöschenden Gesellschaft auf den letzten Gesellschafter, ohne dass diese einzelnen übertragen werden müssten.

Vereinbaren Parteien rechtsgeschäftliche Übertragungshindernisse (z. B. bei einer Vinkulierung), sollte auch geprüft werden, ob nicht auch Gesamtrechtsnachfolgen (wie sie etwa bei der Anwachsung, der Verschmelzung und der Spaltung stattfinden) in der Vereinbarung Berücksichtigung finden sollten. Rechtsgeschäftliche Übertragungshindernisse finden nicht ohne Weiteres auch auf Gesamtrechtsnachfolgen Anwendung.