Unternehmensfinanzierung
Qualifizierter Rangrücktritt auch in AGB zulässig, aber hohe Anforderungen an Vertragsgestaltung
Der BGH (U. v. 06.12.2018, IX ZR 143/17) hat eine in AGB eines Nachrangdarlehenvertrags geregelte vorinsolvenzliche Durchsetzungs-sperre (qualifizierter Rangrücktritt) für grundsätzlich zulässig erklärt. Als Abrede über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung des Nachrangdarlehens ist die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Leistung und Gegenleistung können privatautonom vereinbart werden.
Gleichwohl stellt der BGH hohe Anforderungen an die Gestaltung der Klausel bezüglich Klarheit und Verständlichkeit (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Vertragspartner des Verwenders soll ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Für Verträge mit Verbrauchern verdeutlichte der BGH, eine qualifizierte Nachrangvereinbarung sei nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich hervorgingen. Hierzu genüge die Verwendung des Begriffes „Nachrangigkeit“ oder „qualifizierter Rangrücktritt“ nicht. Der juristisch nicht vorgebildete durchschnittliche Verbraucher könne nicht auf eine Stundung oder sonstige vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre hinsichtlich der Forderung schließen, da die Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis vielfältig seien. Aus einer klaren und verständlichen Regelung müsse insbesondere hervorgehen, ob sämtliche Insolvenzeröffnungsgründe (drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit, drohende Überschuldung, Überschuldung) von dem Rangrücktritt erfasst sein sollen. Auch müsse klar zum Ausdruck kommen, ob die Durchsetzungssperre nur vorübergehend oder für eine unbeschränkte Dauer gelten solle.
Die für Verträge mit Verbrauchern ergangene Entscheidung lässt durchaus Rückschlüsse auf Nachrangdarlehensvereinbarungen mit Unternehmern zu, denn die Begründung des BGH fußt auf § 307 BGB, der auch auf Verträge mit Unternehmern anwendbar ist. Verwender von Nachrangklauseln sollten diese unbedingt auf die Maßstäbe des BGH überprüfen.