Vereinbaren die Parteien eines langfristigen Mietvertrags dessen vorzeitige Auflösung und verzichtet der Vermieter gegen eine Abfindungszahlung auf die weitere Durchführung des Mietvertrags, liegt darin nach Beschluss des BFH vom 22.05.2019 (XI R 20/17) eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung. Dies ist immer dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Maßgeblich dafür ist, ob eine Leistung des Unternehmens vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, das sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Dies ist auch bei einem Verzicht gegen Entgelt der Fall. Nach Ansicht des BFH ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Lubbock Fine & Co) nichts anderes.