(Un-)Beschränkte Haftung des Kommanditisten
Summary
Zukünftig dürfte es deutlich schwieriger werden, Ansprüche gegen Kommanditisten damit zu begründen, dass sie ihren Kommanditanteil vor Eintragung als Kommanditist im Handelsregister erworben hätten.
Ausgangslage
In der bisherigen M&A-Praxis wurde regelmäßig darauf geachtet, dass die Übertragung von Kommanditanteilen aufschiebend bedingt auf die Eintragung des neuen Kommanditisten im Handelsregister erfolgt. Grund hierfür war § 176 Abs. 2, 1 HGB, wonach ein Kommanditist unbeschränkt haftet, wenn er in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, bevor er als Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist.
Ist die aufschiebende Bedingung (entgegen der üblichen Sorgfalt) nicht vereinbart worden, war dies regelmäßig ein Einfallstor (auch etwa für einen Insolvenzverwalter), um Ansprüche gegen Kommanditisten geltend zu machen.
Gesetzliche Neuregelung und Anwendung der Altfälle
Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde in § 176 Abs. 2 HGB neu geregelt. Danach sollte die unbeschränkte Haftung (nur) dann eintreten, wenn „ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein[tritt]“. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/31105, S.9) sollte klargestellt werden, dass die Übertragung eines Kommanditanteils keine unbegrenzte Haftung auslöse.
Anwendung der neuen Regeln auf Altfälle
Das OLG München hat bereits für einen Fall aus der Zeit vor der Neuregelung entschieden (B. v. 10.08.2023, 16 WF 193/23 e), dass auch durch den Erwerb eines Kommanditanteils vor dessen Eintragung im Handelsregister keine unbeschränkte Haftung ausgelöst werde. Begründet hat das OLG München dieses Ergebnis damit, dass die Neufassung von § 176 Abs. 2 HGB die Rechtsprechung des BGH korrigiert habe. Ob dieses Ergebnis angesichts der früheren Rechtsprechung des BGH (z.B. U. v. 21.03.1983, II ZR 113/82) tragfähig ist, sei einmal dahingestellt.