Bezeichnung einer verkauften Immobilie als „kernsaniert“ begründet Mängelhaftung

Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH am 14.12.2022 im Verfahren VII ZR 56/22 ist klar, dass auch beim Erwerb von Bestandswohnungen, die als „kernsaniert“ bezeichnet werden, Werkvertragsrecht anwendbar ist. Das hat zur Folge, dass sich die Käufer auf die werkvertraglichen Mängelgewährleistungsvorschriften mit entsprechenden Verjährungsregelungen berufen dürfen. Vorhergehend hatte das OLG München dies damit begründet, dass ein verständiger Erwerber mit der Bezeichnung einer Wohnung als „kernsaniert“ die Vorstellung verbinde, keine nennenswerten Investitionen mehr vornehmen zu müssen, um die Wohnung für sich brauchbar zu machen.

Gerade Aufteiler werden verstärkt darauf achten müssen, dass sämtliche Angaben zum Sanierungsstand zutreffend sind. Will ein Immobilienverkäufer nicht für Sanierungsmängel haften, muss er darauf achten, nicht einen Vertrauenstatbestand begründen, dass keine nennenswerten Investitionen mehr getätigt werden müssten. Hierauf ist schon in der ersten Phase der Anbahnung des Verkaufs zu achten.