Aufrechnungsverbot AGB-widrig
Immobilienfinanzierung
Noch im Jahr 2004 (U. v. 11.05.2004, XI ZR 22/03) hatte der BGH entschieden, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung von Banken, wonach der Kunde gegen die Bank nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann, AGB-rechtlich unbedenklich sei.
Mit Urteil vom 20.03.2018 (XI ZR 309/16) hat der BGH die lange gefestigte Rechtsprechung im Hinblick auf Verbrauchergeschäfte aufgegeben. Er folgert die AGB-widrigkeit nicht aus den für Verbraucherverträge geltenden §§ 308 oder 309 BGB, sondern aus dem auch für Unternehmer geltenden § 307 BGB.
Die weitere Begründung stützt sich war auf spezifische verbraucherrechtliche Sondervorschriften. Für Verträge zwischen Unternehmern ist indes von Bedeutung, dass der BGH explizit offenlässt, ob die Klausel darüber hinaus wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder aus anderen Gründen AGB-widrig ist.
Daher ist damit zu rechnen, dass der BGH die verbreiteten Klauseln, wonach nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden darf, auch im Verhältnis zwischen Unternehmern für AGB-widrig erklärt.