GbR als Grundstückseigentümer

 

Berichtigung des Grundbuchs

 

Bis zum 01.01.2024 wurden Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Eigentümer eines Grundstücks unter Angabe der Gesellschafter eingetragen. Änderte sich der Gesellschafterbestand wurde das Grundbuch entsprechend berichtigt.

Seit dem 01.01.2024 haben sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, wenn sie Grundbesitz erwerben oder veräußern möchten.

Das OLG Frankfurt am Main (B. v. 11.4.2024, 20 W 187/23) hat entschieden, dass eine Änderung des Gesellschafterbestands nicht mehr nach den bis zum 01.01.2024 geltenden Regeln im Grundbuch vollzogen wird, auch nicht, wenn der Antrag schon vor dem 01.01.2024 gestellt wurde. Danach ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zunächst im Gesellschaftsregister einzutragen und als solche im Grundbuch einzutragen.

 

Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

Das OLG Köln (B. v. 22.04.2024, 4 Wx 4/24) hat entschieden, dass der Zusatz „eGbR“ (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) nicht zwingend am Ende der Bezeichnung der Gesellschaft stehen muss, sondern auch etwa in der Form „O. eGbR D.-straße N01“ erfolgen kann.

 

Für die Praxis

 

Alle Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die beabsichtigen, Immobilien zu erwerben oder zu veräußern, müssen sich zunächst im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Entsprechendes gilt für den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen.