Auch große Einzelhändler dürfen öffnen
Das Verwaltungsgericht Hamburg gibt auch größeren Einzelhändlern Grund zur Hoffnung.
Wie (mit unterschiedlichen Nuancen) in allen anderen Bundesländern ist auch in Hamburg am 20.04.2020 die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordung in Kraft getreten, die regelt, dass grundsätzlich nur Verkaufsflächen mit einer Fläche von bis zu 800 Quadratmetern kurzfristig öffnen dürfen.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 21.04.2020 entschieden, dass die Differenzierung in der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordung allein anhand des Maßes der Verkaufsfläche nicht für ein taugliches Kriterium für infektionsschutzrechtliche Schließungen. Das Kriterium der Verkaufsfläche sei der Stadtentwicklungsplanung entlehnt und könne daher nicht schlicht in das Infektionsschutzrecht übertragen werden. Für die Annahme, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften eine hohe Anziehungskraft für potentielle Kunden ausgehe und allein deshalb zahlreiche Menschen die Straßen der Innenstadt und die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs benutzen würden, liege keine gesicherte Tatsachenbasis vor. Vielmehr bestünde die Anziehungskraft unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche.
Um der Infektionsgefahr zu begegnen, seien mildere Mittel vorhanden. Außerdem sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die Untersagung werde sich im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen.
Mit diesen Argumenten hat das Verwaltungsgericht Hamburg zu Gunsten einer Einzelhändlerin festgestellt, dass sie nicht an die Schließungsanordnung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordung gebunden ist. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht Hamburg einen Weg für Einzelhändler in allen anderen Bundesländern geebnet, die mit entsprechenden Eilanträgen auch auf eine solche Feststellung hoffen dürfen.