In stabilen Zeiten interessieren Haftungsinstrumentarien für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte („Geschäftsleiter“) kaum. Im Grundsatz billigt das Gesetz den Geschäftsleitern einen weiten Entscheidungsspielraum zu. Sobald ein Unternehmen auf turbulente Zeiten zusteuert, müssen Geschäftsleiter immer ihre persönliche Haftung im Blick haben und vermeiden.

Sobald die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsleiter einen durch eine (mögliche) Pflichtverletzung hervorgerufenen Schaden darlegt und beweist, ist es am Geschäftsleiter, darzulegen und zu beweisen, dass er nicht pflichtwidrig und nicht schuldhaft gehandelt hat. Diese Beweislastumkehr bringt unvorbereitete Geschäftsleiter in der Praxis häufig in erhebliche Erklärungsnot. Geschäftsleiter sollten daher ihre Entscheidungen genau dokumentieren. Die Dokumentation gewinnt an Wichtigkeit, je länger die Entscheidung zurück liegt.

Besonders wichtig ist eine ausreichende Dokumentation für ausgeschiedene Geschäftsleiter. Sie unterliegen der gleichen Beweislastumkehr. Um dieser Beweisobliegenheit nachzukommen, steht ihnen ein Akteneinsichtsrecht beim Unternehmen zu. Geschäftsleiter tun daher gut daran, die Entscheidungsdokumentation so zu platzieren, dass sie die Dokumentation auch nach dem Ausscheiden im Rahmen des Akteneinsichtsrechts wiederfinden.

Außerdem sollte die D&O-Versicherung überprüft werden. Häufig decken die Nachhaftungsperioden nicht den Zeitraum ab, in dem die Gesellschaft gegenüber dem Unternehmensleiter einen Anspruch geltend machen kann.