Schadensberechnung aufgrund fiktiver Mängelbeseitigungskosten weiter möglich

Im Februar 2018 hatte der BGH entschieden, dass der Besteller eines Werks die Höhe seines Schadensersatzanspruchs nicht mit den fiktiven Mängelbeseitigungskosten abrechnen kann (BGHZ 218, 1-22).

Das OLG München (U. v. 11.09.2019, 7 U 2873) hat klargestellt, dass diese Grundsätze nicht für die Berechnung von deliktischen oder nachbarrechtlichen Schadensersatzansprüchen greifen. Entstehen beispielsweise Schäden aus unsorgfältigen nachbarlichen Bauarbeiten, können diese nach wie vor fiktiv abgerechnet werden. Die Rechtsprechung des BGH zur Irrelevanz von fiktiven Mängelbeseitigungskosten beruht auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts, die nicht auf deliktische oder nachbarrechtliche Ansprüche anwendbar sind.