Fernabschaltung AGB-widrig
Mit Urteil vom 26.10.2022 (XII ZR 89/21) hat der Bundesgerichtshof Regelungen in AGB, die dem Vermieter einer Autobatterie nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags die Fernsperrung der Auflademöglichkeit erlaubt, für unwirksam erklärt. Die damit verbundene Besitzbeeinträchtigung stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Der digitale Eingriff komme einer mechanischen Blockade gleich. Dabei sei unerheblich, ob die Blockade manuell oder automatisiert erfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung abgegrenzt von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2009 zur sog. kalten Räumung (U. v. 06.05.2009, XII ZR 137/07). In jener Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof das Einstellen von Versorgungsleistungen nach einer Kündigung für zulässig erklärt, weil dem Vermieter aufgrund der weiteren Versorgung des Vermieters ein stetig wachsender Schaden drohe.
Im hier jüngst entschiedenen Fall der Fernsperrung der Auflademöglichkeit sei aber eine Besitzstörung zu sehen. Die verbotene Eigenmacht des Vermieters werde nicht durch das anfängliche Einverständnis des Mieters beseitigt; diese sei im Zweifel zum Zeitpunkt der Sperrung nicht mehr aktuell. Die gesetzliche Risikoverteilung sei dadurch geprägt, dass der Vermieter aufgrund der Überlassung des Mietobjekts grundsätzlich das Risiko der nach Vertragsbeendigung fortgesetzten Nutzung trage. In der vorliegenden Konstellation sei die Batterie herstellergebunden; der Mieter habe keine zumutbare Möglichkeit, die gesperrte Batterie durch ein anderes Fabrikat zu ersetzen, um das Fahrzeug weiter betreiben zu können. Werde die Klagelast allein durch die Vorwarnung und die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter auf den Mieter verlagert, stelle dies eine unangemessene Benachteiligung dar.
In der Praxis wird dieses Urteil bei der Gestaltung von Gewerberaummietverträgen zu berücksichtigen sein. Das Urteil vom 26.10.2022 mag zwar einen Verbraucherfall betreffen, stützt die Begründung aber auf die Regelung in § 307 BGB, die auch Unternehmer bindet. Es wird darauf zu achten sein, dass Remote-Eingriffe in den Mietgegenstand die Besitzrechte des Mieters angemessen wahren.
Spannend bleibt, ob das vom BGH gefundene Ergebnis auch gilt, wenn die Sperrung ohne nachträglichen Zugriff auf die Steuerung des Geräts erfolgt; denn genau das hat der BGH offengelassen.