Mit Ablauf des Erbbaurechts hat der Grundstückseigentümer regelmäßig dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Der Eigentümer kann diese Entschädigungspflicht nach der gesetzlichen Regelung durch Verlängerung des Erbbaurechts abwenden.

Denkbar ist, dass der Grundstückseigentümer auf einen solchen Schutz verzichtet. Der formularmäßige Ausschluss der den Eigentümer schützenden Abwendungsbefugnis ist jedoch mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 27 Abs. 3 Erbbaurechtsgesetz unvereinbar und deshalb grundsätzlich unwirksam. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 23.11.2018 (V ZR 33/18) entschieden. Die Unwirksamkeit einer solchen Regelung gilt sogar dann, wenn die Entschädigung auf 2/3 des Verkehrswerts des Bauwerks begrenzt wird. Sinn und Zweck der Abwendungsbefugnis ist es, den Grundstückseigentümer vor erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten zu bewahren, die entstehen, wenn der Eigentümer mit Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung zu zahlen hätte.

Dies gilt insbesondere in dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem zum Zeitpunkt des Zeitablaufs des Erbbaurechts nicht der ursprüngliche Besteller Eigentümer des Grundstücks war, sondern dessen Erben. Die Abwendungsbefugnis dient daher einem wesentlichen Schutzbedürfnis des Grundstückseigentümers. Insbesondere ist es nach der Wertung des BGH interessengerecht, dass dem Grundstückseigentümer nicht das Verwendungsrisiko für das vom Erbbauberechtigten errichtete Gebäude aufgebürdet wird. Das Verwendungsrisiko hat daher der Erbbauberechtigte zu tragen.