Handlungsalternativen

Im Rhein-Neckar-Gebiet laufen mittelfristig viele Erbbaurechte aus, die ursprünglich nach dem ersten Weltkrieg begründet worden waren, um bezahlbaren Wohnraum zu ermöglichen. In der Zwischenzeit sind die Bodenrichtwerte derart gestiegen, dass mit einer empfindlichen Erhöhung der Erbbauzinsen zu rechnen ist. Daher ist mit interessanten Verhandlungsrunden zu rechnen, bis eine für beide Seiten ausgewogene Verlängerung festgeschrieben werden kann.

Da die Anforderungen an die Bestimmtheit der Gebäudebezeichnung im Laufe der Zeit gelockert wurden, kann die Preisspannung evtl. dadurch entschärft werden, dass dem Erbbaurechtsnehmer erlaubt wird, jede baurechtlich zulässige Art und Zahl von Gebäuden zu errichten. Ob der wirtschaftlich zu verteilende Kuchen durch Nachverdichtung vergrößert werden kann, hängt natürlich von einer Mehrzahl von Umständen ab.

Das Erbbaurecht ist grundsätzlich veräußerlich, allerdings kann vereinbart werden, dass die Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Entsprechendes gilt auch für die Belastung von Erbbaurechten. Die Beteiligten können sich entscheiden, ob der Erbbauzins kapitalisiert geleistet wird oder laufende Zahlungen vereinbart werden.

Besonderes Augenmerk ist auf die Entschädigungsregelung bei Heimfall zu achten, damit es nicht für die eine oder die andere Seite zu Überraschungen kommt.