Darf eine Außen-GbR wegen Eigenbedarfs kündigen

Betreffend die Rechtslage bis zum 31.12.2023 hatte der BGH entschieden (U. v. 14.12.2016, VIII ZR 232/15), dass sich auch eine teilrechtsfähige Außengesellschaft bürgerlichen Rechts (Außen-GbR) auf den Eigenbedarf ihrer Gesellschafter berufen darf, um ein Wohnraummietverhältnis zu kündigen.

Mit dem am 01.01.2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verselbständigt sich die Außen-GbR zunehmend, sodass nicht mehr gesichert ist, ob der BGH die Rechtsprechung zur alten Rechtslage auch auf die neue Rechtslage überträgt.