Datenschutz-Update Oktober 2019
Benennungsgrenze Datenschutzbeauftragte
Ergänzend zu Art. 37 DSGVO sah § 38 BDSG vor, dass eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, soweit in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. In seiner neuen Fassung wird § 38 BDSG Benennungsgrenze von zehn auf nunmehr 20 Personen anheben. Damit sollen kleine und mittelständische Unternehmen entlastet werden.
Externe Datenschutzbeauftragte
In der Praxis der Datenschutzebehörden hatte scheint sich die herauszukristallisieren, dass juristische Personen nicht als externe Datenschutzbeauftragte bestellt werden können. Anstatt dessen kann aber ein Vermittlungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen werden, wonach die juristische Person natürliche Personen als Datenschutzbeauftragte benennt.
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