Die Auswirkungen der Epidemie zeitigen schon jetzt für Unternehmen enorme Herausforderungen. Die bisher geleisteten organisatorischen Anstrengungen zum Schutz von Mitarbeitern und Geschäftspartnern waren bereits immens. Die Schutzmaßnahmen verlangen ein hohes Maß an Flexibilität ab.

 

Für Unternehmen stellen sich häufig folgende Fragen:

  • Kann sich ein Vertragspartner auf vertraglich fixierte Fristen berufen oder müssen Fristverschiebungen hingenommen werden?
  • Können Werk- oder Lieferverträge ganz oder teilweise gekündigt oder anderweitig beendet werden?
  • Welche Leistungen müssen nachgeholt werden?
  • Gelten Sonderregelungen für die fristlose Kündigung von Miet- und Pachtverträgen?
  • Unter welchen Voraussetzungen können Schadensersatzansprüche entstehen?
  • Sind Vertragspartnern vergebliche Aufwendungen, d.h. Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Vertragserfüllung gemacht wurden, zu erstatten? Dies betrifft z. B. Messe- und Hotelkosten.
  • Können Hotelpächter Pachtzahlungen aussetzen?
  • Unter welchen Umständen hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Homeoffice?
  • Welche Daten darf das Unternehmen von Mitarbeitern erheben, um Schutzmaßnahmen zu treffen?
  • Unter welchen Voraussetzungen kann Kurzarbeit angeordnet werden?
  • Ist Arbeitnehmern, die in Quarantäne stehen, der Lohn fortzuzahlen.
  • Gelten Sonderregelungen für die Fortführungsprognose eines Unternehmens?
  • Müssen Corporate News oder Ad-hoc-Meldungen gemacht werden?
  • Kommen Versicherungen für die entstandenen Schäden auf?
  • Hemmt die Corona-Krise die Verjährung von Ansprüchen?

 

Kaum eine dieser Fragen lässt sich pauschal beantworten. Hierzu ist die Vertragslage unter Berücksichtigung der behördlichen Anordnungen im Einzelnen zu prüfen.