Verjährung endet im selbständigen Beweisverfahren einheitlich

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden (VII ZR 881/21), dass die Verjährung für verschiedene Mängel, die Gegenstand eines einheitlichen selbständigen Beweisverfahrens sind, auch einheitlich verjähren.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da nach der bisherigen Rechtslage Mängel, die Gegenstand ein und desselben selbständigen Beweisverfahrens waren, unterschiedlichen Verjährungsfristen unterlagen, sodass mitunter schon eine Leistungsklage erhoben werden musste, obwohl das selbständige Beweisverfahren noch nicht hinsichtlich sämtlicher Mängel abgeschlossen war. Die nunmehr einheitliche Regelung erlaubt das Abwarten des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt bevor über eine Leistungsklage entschieden wird.