Baukostenobergrenzen AGB-konform

 

Auch im B2B-Verkehr scheint eine AGB-Kontrolle unumgänglich. Die jüngere Rechtsprechung zeigt jedoch immer wieder auf, dass wesentliche Vertragsinhalte keiner AGB-Kontrolle unterliegen. So auch der BGH im Urteil vom 11.07.2019 (VII ZR 266/17): Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art, Umgang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Diese Freistellung von der AGB-Kontrolle gilt laut BGH jedoch nur für den Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann.

Zu solchen Vereinbarungen, ohne deren Vorliegen ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, zählt nach Ansicht des BGH offensichtlich auch eine Regelung zu einer Baukostenobergrenze. Der BGH begründet dies damit, dass ein Bauwerk, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als die von den Parteien vereinbarten, nicht mehr der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Diese Beschreibung der unmittelbaren Hauptleistungspflichten des Architekten sei daher einer AGB-Kontrolle entzogen.

Im Ergebnis erscheint es richtig, dass Baukostenobergrenzen auch in AGB vereinbart werden können. Ob die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze um eine Regelung handelt, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, erscheint fraglich. Trifft dies zu, sind alle Architektenverträge ohne Baukostenobergrenzen nicht bestimmbar, folglich unwirksam. Für die Praxis bedeutet dies, dass stets Baukostenobergrenzen vereinbart werden sollten.