Ausnahme bei AGB

Bestimmung von Leistung und Gegenleistung unterliegt keiner AGB-Kontrolle

 

Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die nicht einer AGB-Kontrolle unterliegen, sind selten. Zu solchen Ausnahmen zählen vertragliche Bestimmungen, die ausschließlich Art und Umfang der geschuldeten Leistung festlegen.

Dies hat das OLG Düsseldorf (U. v. 04.02.2014, I-23 U 22/13) klargestellt. Im entschiedenen Fall waren Arbeiten an einer Realschule vergeben worden. In den Ausschreibungsunterlagen hatte der Auftraggeber bautechnische Pläne eines Architekten beigefügt und folgende Vorgaben aufgestellt:

  • Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Architektenpläne stellen die Basis für vom Auftragnehmer selbst zu erstellenden Konstruktionsunterlagen dar.
  • Verschiedene näher benannte technische Details sind vom Auftragnehmer selbst zu ermitteln. Näher bezeichnete bauseitige Voraussetzungen sind vom Auftragnehmer zu prüfen.
  • Die vom Bauherrn vorgegebene Leistungsbeschreibung erläutert das Konstruktionsprinzip. Die technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung und die dargestellte formale Gestaltung sind verbindlich. Die konstruktive Detailausführung ist prinzipiell freigestellt.

Der Bauunternehmer war der Auffassung, die vorgenannten Regelungen der Ausschreibungsunterlagen seien unwirksam, weil es sich um sog. „Vollständigkeitsklauseln“ handele und das Risiko einer fehlerhaften Planung unbillig auf den Auftragnehmer verlagert werde. Er forderte daher im Klagewege eine zusätzliche Vergütung für Leistungen, die er bei Angebotsabgabe nicht einkalkuliert hatte.

Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, die Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen seien AGB-widrig, nicht gefolgt: die gesetzlichen Bestimmungen des AGB-Rechts könnten vertragliche Regelungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung regeln, keiner Unwirksamkeitskontrolle unterwerfen. Auch sei in den konkreten Regelungen keine unbillige Risikoverteilung einer fehlerhaften Ausführungs-planung auf den Werkunternehmer verlagert worden; Statik und Werkplanung seien schließlich vom Werkunternehmer selbst zu erbringen gewesen. Aufgabe des AGB-Rechts sei nicht, ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung herzustellen. Aus der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers sei klar hervorgegangen, dass diese nicht abschließend sei, die Ausführungsplanung noch ausstehe und im Zuge der Werkplanung noch mit dem Hervortreten weiterer notwendiger Leistungen zu rechnen sei.

Für die Praxis folgt aus dem Urteil des OLG Düsseldorf, dass bei der Vertragsgestaltung den Regelungen von Leistung und Gegenleistung besondere Beachtung zu schenken ist, da für sie eine AGB-rechtliche Korrektur nicht in Frage kommt.

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