Baukostenobergrenze AGB-Konform

Baukostenobergrenzen AGB-konform   Auch im B2B-Verkehr scheint eine AGB-Kontrolle unumgänglich. Die jüngere Rechtsprechung zeigt jedoch immer wieder auf, dass wesentliche Vertragsinhalte keiner AGB-Kontrolle unterliegen. So auch der BGH im Urteil vom 11.07.2019 (VII ZR 266/17): Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art, Umgang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Diese Freistellung von der AGB-Kontrolle gilt laut BGH jedoch nur für den Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Zu solchen Vereinbarungen, ohne deren Vorliegen ein wirksamer Vertrag

23. Oktober 2019|Allgemein, Real Estate|

Datenschutz Update 10_19

Datenschutz-Update Oktober 2019   Benennungsgrenze Datenschutzbeauftragte Ergänzend zu Art. 37 DSGVO sah § 38 BDSG vor, dass eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, soweit in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. In seiner neuen Fassung wird § 38 BDSG Benennungsgrenze von zehn auf nunmehr 20 Personen anheben. Damit sollen kleine und mittelständische Unternehmen entlastet werden.   Externe Datenschutzbeauftragte In der Praxis der Datenschutzebehörden hatte scheint sich die herauszukristallisieren, dass juristische Personen nicht als externe Datenschutzbeauftragte bestellt werden können. Anstatt dessen kann aber ein Vermittlungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen werden,

4. Oktober 2019|Allgemein|

Wiederkaufsrecht

Wiederkaufsrecht Bei einem Verkauf verbilligten Baulands von einer Stadt an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags ist eine Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts grundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Erwerber ein besonders hoher Preisnachlass gewährt wurde oder sonst außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine derart lange Bindung des Erwerbers rechtfertigen. Ein Preisnachlass von 29% gegenüber dem Verkehrswert genügt nicht. Bei einer Kaufpreisverbilligung von 20% soll eine Bindungsfrist von 20 Jahren grundsätzlich noch angemessen sein (BGH, U. v. 15.02.2019, V ZR 77/18). Nach Ansicht des BGH führt eine Vertragsgestaltung, die die vorgenannten Angemessenheitskriterien missachtet zur Nichtigkeit

4. Oktober 2019|Real Estate|

Anwachsung

Haftungsbeschränkung bei Anwachsung   Dass das Vermögen einer Gesellschaft nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters dem zuletzt verbleibenden Gesellschafter anwächst, ist jüngst mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Das BAG (B. v. 28.02.2019, 10 AZB 44/18) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Komplementärin einer GmbH & Co. KG aufgrund Vermögenslosigkeit gelöscht worden war. Dies führte zur Anwachsung des Vermögens der Gesellschaft auf den letzten verbleibenden Gesellschafter mit der Besonderheit, dass der ehemalige Kommanditist für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen haftet.   Folgerungen für die Praxis: Die Entscheidung des BAG ist interessengerecht. Das Ausscheiden des

7. August 2019|Corporate / M&A|

Vertretung durch Aufsichtsrat

Aktiengesellschaften Vertretung durch den Aufsichtsrat Bei Geschäften einer Aktiengesellschaft mit Ein-Personen-Gesellschaften eines Vorstandsmitglieds vertritt der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft. Dies hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 15.01.2019 (II ZR 392/17) entschieden. Bis zu dieser Entscheidung war umstritten, ob der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft nach dem strengen Wortlaut von § 112 S. 1 AktG nur bei Geschäften unmittelbar mit dem Vorstandsmitglied selbst vertritt, oder ob der Aufsichtsrat auch darüber hinaus bei Geschäften mit Gesellschaften, deren Anteile von einem Vorstandsmitglied gehalten werden, zur Vertretung der Aktiengesellschaft berufen ist. Nach der Argumentation des BGH kann es keinen Unterschied machen, ob das Vorstandsmitglied einen Vertrag

17. Mai 2019|Corporate / M&A|

Restrukturierung

Liquidationsloses Erlöschen einer Personengesellschaft   Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 30.11.2018 (22 W 69/18) entschieden, dass eine liquidationslose Beendigung einer Gesellschaft dann eintritt, wenn die Gesellschafterstellungen einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter übertragen werden. In diesem Fall kommt ein Weiterbestehen der Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft nicht in Betracht, weil eine Personengesellschaft aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss.   Folgerungen für die Praxis: Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, findet eine Anwachsung statt. Bei der Anwachsung handelt es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge, die in vielen Fällen rechtsgeschäftliche Übertragungshindernisse überwindet. Die Besonderheit der Gesamtrechtsnachfolge ist der Übergang des gesamten Vermögens der

8. April 2019|Allgemein, Corporate / M&A|

Rangrücktritt

Unternehmensfinanzierung   Qualifizierter Rangrücktritt auch in AGB zulässig, aber hohe Anforderungen an Vertragsgestaltung   Der BGH (U. v. 06.12.2018, IX ZR 143/17) hat eine in AGB eines Nachrangdarlehenvertrags geregelte vorinsolvenzliche Durchsetzungs-sperre (qualifizierter Rangrücktritt) für grundsätzlich zulässig erklärt. Als Abrede über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung des Nachrangdarlehens ist die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Leistung und Gegenleistung können privatautonom vereinbart werden.   Gleichwohl stellt der BGH hohe Anforderungen an die Gestaltung der Klausel bezüglich Klarheit und Verständlichkeit (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Vertragspartner des Verwenders soll ohne fremde Hilfe

2. April 2019|Allgemein, Finance|

Immobilienfinanzierung

Aufrechnungsverbot AGB-widrig Immobilienfinanzierung Noch im Jahr 2004 (U. v. 11.05.2004, XI ZR 22/03) hatte der BGH entschieden, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung von Banken, wonach der Kunde gegen die Bank nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann, AGB-rechtlich unbedenklich sei. Mit Urteil vom 20.03.2018 (XI ZR 309/16) hat der BGH die lange gefestigte Rechtsprechung im Hinblick auf Verbrauchergeschäfte aufgegeben. Er folgert die AGB-widrigkeit nicht aus den für Verbraucherverträge geltenden §§ 308 oder 309 BGB, sondern aus dem auch für Unternehmer geltenden § 307 BGB. Die weitere Begründung stützt sich war auf spezifische verbraucherrechtliche Sondervorschriften. Für Verträge zwischen Unternehmern ist indes

30. August 2018|Real Estate|

Hauptversammlung

Tagesordnungsergänzungsverlangen Das OLG Frankfurt entschied mit Urteil vom 19.06.2017 über einen Hauptversammlungsbeschluss, dem Folgendes vorausgegangen war: Die Einladung zur Hauptversammlung der Gesellschaft, deren Aktien im Freiverkehr gehandelt werden, verwies auf eine Satzungsbestimmung, wonach sich der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung auf den für börsennotierte Gesellschaften gesetzlich bestimmten Zeitpunkt (record date) zu beziehen habe. Zwei Tage nach dem record date veröffentlichte die Gesellschaft ein Verlangen der Mehrheitsgesellschafterin auf Ergänzung der Tagesordnung. Der Vorstandsvorsitze der Mehrheitsgesellschafterin war gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Auf der Hauptversammlung wurde der Beschluss mit einer Mehrheit von 85,27% gefasst. Die Vorinstanz gab der gegen den Beschluss gerichteten

9. Juli 2018|Allgemein|

Hauptversammlung

Tagesordnungsergänzungsverlangen Das OLG Frankfurt entschied mit Urteil vom 19.06.2017 über einen Hauptversammlungsbeschluss, dem Folgendes vorausgegangen war: Die Einladung zur Hauptversammlung der Gesellschaft, deren Aktien im Freiverkehr gehandelt werden, verwies auf eine Satzungsbestimmung, wonach sich der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung auf den für börsennotierte Gesellschaften gesetzlich bestimmten Zeitpunkt (record date) zu beziehen habe. Zwei Tage nach dem record date veröffentlichte die Gesellschaft ein Verlangen der Mehrheitsgesellschafterin auf Ergänzung der Tagesordnung. Der Vorstandsvorsitze der Mehrheitsgesellschafterin war gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Auf der Hauptversammlung wurde der Beschluss mit einer Mehrheit von 85,27% gefasst. Die Vorinstanz gab der gegen den Beschluss gerichteten

29. März 2018|Corporate / M&A|