Kommanditistenhaftung
(Un-)Beschränkte Haftung des Kommanditisten Summary Zukünftig dürfte es deutlich schwieriger werden, Ansprüche gegen Kommanditisten damit zu begründen, dass sie ihren Kommanditanteil vor Eintragung als Kommanditist im Handelsregister erworben hätten. Ausgangslage In der bisherigen M&A-Praxis wurde regelmäßig darauf geachtet, dass die Übertragung von Kommanditanteilen aufschiebend bedingt auf die Eintragung des neuen Kommanditisten im Handelsregister erfolgt. Grund hierfür war § 176 Abs. 2, 1 HGB, wonach ein Kommanditist unbeschränkt haftet, wenn er in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, bevor er als Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist. Ist die aufschiebende Bedingung (entgegen der üblichen Sorgfalt) nicht vereinbart worden, war dies regelmäßig ein Einfallstor (auch