Keine AGB eines neutralen Dritten

Zur Schaffung von zu Wohnzwecken dienendem Bauland wurden in den 1950er Jahren in Hamburg Grundstücke auf eine Treuhand übertragen, deren Aufgabe es war, neue Grundstücke zu bilden. Da die ursprünglichen Grundstückseigentümer zunächst nicht bereit waren, das jeweilige Grundstück zu verkaufen, wurde zunächst ein Erbbaurecht bestellt. Die Erbbauberechtigten gaben im Erbbaurechtsbestellungsvertrag auch ein Angebot auf Erwerb des Eigentums am Grundstück ab. Der Eigentümer des Grundstücks sollte dieses Angebot bis zum Ende der vorgesehenen Dauer des Erbbaurechts annehmen können.

Die einheitlich für alle Grundstücke erstellten Vertragstexte wurden von der Treuhand erstellt. Im Jahr 1964 wurde ein Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen; im Jahr 2008 nahm der Eigentümer des Grundstücks dieses Angebot an. Der BGH hatte in dem Verfahren V ZR 130/15 (U. v. 27.01.2017) die Frage zu beantworten, ob die Klausel über die Unterbreitung eines Angebots auf Erwerb des Grundstücks überhaupt einer AGB-Kontrolle unterlag.

Der BGH hat diese Frage verneint. Er begründet dies mit der fehlenden Verwendereigenschaft der Treuhand. Diese sei ein Dritter gewesen. Die von der Treuhand entworfenen Klauseln seien auch keiner Partei zuzurechnen, da die Treuhand ein neutraler Dritter gewesen sei. Die Neutralität sei allenfalls dann zu verneinen, wenn die Treuhand auch eigene Interessen verfolgt hätte, was aber zu verneinen sei.

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